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1342. o. T. o. O.

Die Bürger zcum Goltberge (Goldberg) verzeichnen auf den ihnen und den Bürgern von Legnicz (Liegnitz) u. Haynoy (Hainau) [Steinbeck, Gesch. d. schles. Bergbaues, Bd. I (Bresl 1857), S. 84 bemerkt dazu: "Wenn außer den Bürgern von Goldberg auch die zu Liegnitz u. Haynau zu amtlicher Auskunft aufgefordert wurden, so geschah dies wohl, weil sie möglicher Weise in ihren Stadtarchiven Nachricht haben konnten, oder auch weil sie bei dem Goldberger Bergbau als Gewerken besonders beteiligt waren, vielleicht aber auch nur, um die Städte, welche neben Goldberg im Fürstentum die bedeutendsten waren, nicht zu übergehen. Daß sie nichts besonderes mitzuteilen gewußt haben, scheint aus dem Verfolg der Urkunde klar, worin nur die Goldberger sprechen." II. Quiring, Das Goldvorkommen bei Goldberg in Schlesien u seine bergmännische Gewinnung im 13. u. 14. Jahrhundert (Bresl. Diss. 1914), S. 34 f., nimmt als Grund für die folgende Zusammenstellung der für das Goldberger Goldrecht gültigen Rechtssätze an: "Die um diese Zeit entdeckten Goldseifen bei Nikolstadt und deren beginnende Ausbeutung mochten wohl eine Aufzeichnung des in Schlesien geltenden Rechts für den Goldbergbau erforderlich machen."] von ihren Herren, den Herzogen Wenczlaw und Ludwig [Grotefend, Stammt. IX, 1 u. 2], deswegen gegebenen Befehl nach Beratung mit den ältesten Goldwäschern (Goldner) u. den Ältesten der Stadt Goldberg und den Schöffen und Geschworenen aus den Handwerken Goldbergs, sowie in genauer Übereinstimmung mit den Bürgern von Liegnitz und Hainau was ihres Wissens hinsichtlich des Goldberger Goldrechtes von alters her für ihre Herren, die Herzoge, deren Erbleute u. alle die, die Goldbergbau treiben, Recht gewesen ist, und zwar: Unser Erbherr, der Herzog, ist von alters zu Recht aller Goldwerke, die um Goldberg gewesen sind und noch sind, oberster Leiher gewesen und hat von seinetwegen einen Richter zu setzen, der da heißt ein Wassermeister zu Goldwerks Recht. Begehrt ein Dritter (eyn uswendik man) auf dem Erbe eines Mannes zu schürfen ["Sichern" (= Aussuchen, oberflächliches Trennen des Metalls von seinen Beimengungen meist mit Hilfe eines Waschgefäßes) kann nach Quiring, a. a. O. S. 35, hier unbedenklich mit dem heute allgemein gebräuchlichen Ausdruck "Schürfen" übersetzt werden. Vgl. dazu auch Zycha, Das Recht des ältesten deutschen Bergbaues, Berlin 1899, S. 168 Anm. 42, der "sichern" mit "saigern" identifiziert] und zu bauen (und mutete zce sichern und zce buwen), so soll man das den Besitzer dieses Erbes wissen lassen, und will dieser selbst schürfen oder bauen und sein Erbe vom Herzog oder dessen Wassermeister empfangen, so soll man ihn nach Goldrecht beleihen zu schürfen und zu bauen, dem Herzog zur Förderung u. zu seinem eigenen größten Nutzen. Will der Besitzer des Erbes aber selbst nicht bauen, so kann der Herzog oder dessen Wassermeister namens seines Herrn das Erbe zu Goldwerks Recht leihen, wem er will. Wer auf seinem eigenen Erbe, das er vom Herzog oder dessen Wassermeister empfangen hat, schürft (sicherte), behält damit alle seine Rechte, die zum Goldbergbau gehören, d. h. daß er zu der Fundgrube, je nachdem man es für den Herzog u. ihn selbst am nützlichsten hält, zwei oder vier "wer" [Ein "wer" entspricht nach Quiring a. a. O. S. 30, Anm. 22, etwa einer Fläche von 30 m Länge u. 15 m Breite. Nach H. Veith, Deutsches Bergwörterbuch (Breslau 1870), ist ein Wehr eine Fläche von 14 Lachter Länge und 7 Lachter Breite] behalten soll. Bittet diesen aber künftig jemand weiter um "lehenschaft" [Nach Jelinek, Mittelhochdeutsches Wörterbuch, S. 455, ein "zu selbständigem Abbau gegen eine vereinbarte Quote der Förderung meist auf bestimmte Zeit, selten für immer (erblehenschaft) hingegebener (räumlicher) Teil des Grubenfeldes oder der Bergbauberechtigung darin. Vgl. auch Veith, Bergwörterbuch, S. 323] auf diesem Erbe, so soll er, wenn er will, diese selbst bauen oder sie jenem leihen, der ihn darum bittet; tut der Besitzer des Erbes das nicht, so kann der Herzog oder dessen Wassermeister namens seines Herrn sie leihen, wem er will [Nach Steinbeck, a. a. O. S. 87, kann der Grundbesitzer also auf seinem Grundstück auch ein größeres Feld, als das oben als verliehen angegebene, begehren u. dann selbst bauen oder es einem anderen verleihen. "Wenn er ersteres nicht tut und letzteres dennoch versagt, so kann der Wassermeister dergleichen Feld dem sich darum meldenden fremden Muther verleihen."]. Wo aber Felder und "leenschefte" verliehen worden sind und diese "dry lange schiebt", das sind 3 Tage und 3 Nächte, unbetrieben liegen bleiben (verlegin, das man sy nicht buhaft bilde), so kann der Herzog oder der Wassermeister namens seines Herrn sie leihen, wem er will, ausgenommen "erbstollen und ubirige wassernot, do man mit redern buwet" [Wasserhebemaschinen, vgl. Quiring a. a. O. S. 37. Steinbock, a. a. O. S. 87 f., bemerkt dazu: "Dies etwas strenge Caducitäts-Verfahren entsprach wohl der Natur des Goldberger Bergbaues, so wie das Ausnehmen der Erbstollen und der Wasser-gewältigungsmaschinen von diesem Caduciren in dem Sachverhältnis lag, gleichzeitig aber auch Zeugnis gibt, wie beide Hilfsmittel bei jenem Bergbau Anwendung fanden, und derselbe, wenngleich nicht zur Zeit seines Entstehens, doch bereits vor der Zeit der Ausstellung der hier vorliegenden Urkunde hier und da schon kunstmäßig - nicht durch bloße Aufdeckarbeit und Duckein - getrieben werden mußte."]. Schürft (sicherte) jemand auf seinem Erbe ohne Erlaubnis des Herzogs oder dessen Wassermeisters, so kann der Herzog oder der Wassermeister namens des Herzogs dieses Erbe zu Goldwerks Recht leihen, wem er will, doch sein freies Ackerteil (ackirteil) [= 1/8 nach Abzug des Zehnten vom Ganzen; vgl. die folgende Bestimmung] verliert der Grundeigentümer damit nicht. Von jeglichem Erbe, es sei Rittergut, Pfaffengut, Bürgergut, Münchsgut, Nonnengut, Schulzengut, Bauerngut oder wie auch immer genannt, muß dem Herzog von allen Goldwerken zuvor der Zehnt in Gestalt des Zwölften (das ist eyn zcwelf teil bevor usgenumen) gegeben werden, danach dem Besitzer des Erbes ein freies Achtteil (ein fri acht teil) "ane erbstollen und wassernot, da man mit redern buwet" [Steinbeck a. a. O. S. 89 bemerkt dazu: "Dieses Ackerteil, festgesetzt auf 1/8 nach Abzug des Zehnten von dem Ganzen, ergibt scheinbar ein sehr hohes Freikux-Verhältnis; dies stellte sich aber in der Wirklichkeit viel niedriger, denn in jenem freien Achtteil war zugleich alle Grundentschädigung enthalten. Diese wurde sich bei Abschätzungen des dem Grund und Boden durch den Bergbau zugefügten Schadens in Folge der notwendigen vielen Aufdeckarbeit und des bedeutenden Haldensturzes sehr hoch gestellt haben . . ." Das Löwenberger Goldrecht "gewährte dem Grundbesitzer nicht bloß ein Achtteil, wie bei dem Goldberger Bergbau, sondern (vermutlich in Betracht der geringern Ergiebigkeit) ein volles freies Vierteil an der Zeche"]; das freie Achtteil muß jeder Bauer [Nach Quiring a. a. O. S. 36 Anm. 23 "jedoch nur der nach deutschem Recht angesetzte Bauer. Im anderen Falle erhielt der Grundherr das ganze Ackerteil." ] von seinem Erbe mit seinem Erbherrn je zur Hälfte teilen. Wird auf demselben Erbe nicht mehr Goldwerk gebaut, so sollen der Herzog und der Eibherr des Bauern diesem den herzoglichen Schoß, bezw. die gutsherrlichen Zinsen u. Dienste um so viel nachlassen, als Sachverständige, Nachbarn u. Erbsassen ["als frume lute, umsesen und erbsesen, achten, das im schaden sy geschen."], den ihm geschehenen Schaden abschätzen. Jedermann soll seinen Zehnten [d. h. den zwölften Teil der Ausbeute, also des gewonnenen Produkts] am Montag (vor mittem tage zcum lengestin) entrichten [Der Zehnt wurde hiernach also wochenweise entrichtet; vgl. auch Quiring a. a. O. S. 36 Anm. 25], wo nicht man ihn mit der Buße (buse) für den Zehnten pfänden soll. Wer aber heimlich oder öffentlich oder freventlich dem Herzog seinen Zehnten vorenthält oder ableugnet, der soll dafür nach Maßgabe des Rechtes gestraft werden ["der wer dorumme bestanden alles des, das ein recht were."]. Bittet jemand den Wassermeister, ihm sein Erbe oder "leenscheft" zu leihen und fordert der Wassermeister dafür einen Teil darin für sich, so ist der Betreffende zu dieser Abgabe nicht verpflichtet, wenn er sie nicht freiwillig leisten will. Bittet jemand den hzgl. Wassermeister um "lehen" auf seinem Felde oder auf seinem Erbe und der Wassermeister will ihn nicht beleihen, so soll er das mit zwei vertrauenswürdigen Zeugen feststellen ["so sal es beseczen mit zcwen frumen mannen." ], schürfen (sichern) und bauen und sein Recht daran nach Goldwerks Recht behalten. Baut jemand mit einer Gesellschaft, es wäre ein Herr, ein Ritter oder Knecht, und gibt er auf Erfordern innerhalb der rechtlichen Frist von 3 Schichten nicht seinen Kostenbeitrag [Zubuße] ["und gebe sine samme kost nicht dry lange schient." ], so sind diese Teile von rechtswegen ledig u. leer. Ist jemand durch den Herzog beliehen und empfängt danach ein anderer durch den Wassermeister dasselbe Erbe u. die Beleihung, so behält die Beleihung der, der sie vom Herzog empfangen hat. Erhält jemand von dem Wassermeister des Herzogs Feld oder "leenschefte" und empfängt danach ein anderer von dem Herzog dasselbe Feld oder dieselben "leenschefte", so behält sie der von rechtswegen, der sie zuerst von dem Wassermeister erhalten hat. Auch haben wir [die Goldberger, Liegnitzer u. Hainauer Bürger] aus Gewohnheit und von unserm Herrn [Der Herzog bezw. die Herzoge, von denen die drei gen. Städte diese Rechte erhalten haben, sind die Herzoge Wenzel u. Ludwig (s. d. Eingang dieser Urkunde); vgl. 1344 März 17 u. 1345 April 12 im Cod. dipl. Sil. XX, S. 31 f] als Recht verliehen und mit seinem Siegel bestätigt erhalten, alle Erbstollen zu Goldwerk und zu Wassergewältigungsmaßnahmen (und zcu wassernot reder zce hengen) und Feld dazu zu verleihen und zu begrenzen.

Nach einer Papierhandschrift aus dem 15. Jahrhundert im Stadtarchiv zu Liegnitz Nr. 8c abgedr. bei E. Zivier, Geschichte des Bergregals in Schlesien bis zur Besitzergreifung des Landes durch Preußen, (Kattowitz 1898), S. 264 ff; abgedr. auch b. K. Wutke, Schlesiens Bergbau und Hüttenwesen (Cod. dipl. Sil. XX), S. 28/30. Angeführt aus "Alte Liegnitzer Matricul, fol. 36b" bei Thebesius, Liegnitzer Jahrbücher, Bd. I, C. 6, S. 39 u. bei Scholtz, Die Goldbergwerke in und bei Goldberg (Schles. Provinzialblätter 1840, Bd. 112), S. 5. Fehlerhafte Abdrucke bei Sammter, Chronik von Liegnitz, S. 466 ff.; Ledebur, Allg. Archiv, Bd. IV, S. 344 ff. u. daraus bei Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues, seiner Verfassung, seines Betriebes (Bresl. 1857), S. 84 ff. Besserer Abdruck nach der Liegnitzer Hs. (agft. als "Ms. Lign. Nr. 1" oder "Altes Privilegb.") bei Schirrmacher, Urkundenbuch der Stadt Liegnitz, S. 86 ff. Vgl. auch H. Quiring, Das Goldvorkommen bei Goldberg in Schlesien und seine bergmännische Gewinnung im 13. u. 14. Jahrhundert, Bresl. Diss. 1914 und derselbe: Beiträge zur Kenntnis der niederschlesischen Goldvorkommen (Zeitschr. für praktische Geologie, XXII. Jahrgang, 1914, Heft 6).


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.